Arbeitszeitgesetz · Pausen

Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz: wie lang, wann und wie Sie sie richtig erfassen

Von Alejandro, Gründer von CheckInGO Veröffentlicht: · Quellen: §§ 2, 4, 5, 16, 22, 23 ArbZG · §§ 11, 13 JArbSchG · BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
Kurz gesagt

Bei mehr als sechs Stunden Arbeit sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Die Pause darf in Blöcke von mindestens 15 Minuten geteilt werden, muss im Voraus feststehen, und länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten.

Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG). Für Jugendliche gelten strengere Regeln. Und weil seit 2022 die Dauer der Arbeitszeit erfasst werden muss, gehören die Pausen in die Zeiterfassung.

In diesem Artikel

Pausen sind das Thema, bei dem in kleinen Betrieben am häufigsten improvisiert wird. „Wir machen Pause, wenn es ruhig ist“ klingt vernünftig, bis es nie ruhig ist. Das Arbeitszeitgesetz ist an dieser Stelle erstaunlich konkret, und die Regeln sind schnell erklärt.

Was § 4 ArbZG vorschreibt

Arbeitszeit am Tag Mindestpause
bis 6 Stunden keine gesetzliche Pause
mehr als 6 bis 9 Stunden 30 Minuten
mehr als 9 Stunden 45 Minuten

Dazu kommen drei Regeln, die oft übersehen werden:

Außerdem müssen die Pausen im Voraus feststehen. In der Praxis heißt das: Spätestens zu Beginn der Arbeit muss klar sein, wann die Pause liegt oder in welchem Zeitfenster sie genommen wird. „Wenn es passt“ ist kein Zeitfenster.

Wann eine Pause wirklich eine Pause ist

Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG) und werden nur bezahlt, wenn Vertrag oder Tarifvertrag das vorsehen. Dafür müssen sie aber auch echte Pausen sein: Die Beschäftigten müssen von der Arbeit freigestellt sein und sich nicht bereithalten müssen. Wer in der Pause ans Telefon gehen oder die Kasse im Blick behalten soll, macht keine Pause im Sinne des Gesetzes. Diese Zeit zählt als Arbeitszeit.

Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit folgen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Wer um 23 Uhr Feierabend hat, darf also frühestens um 10 Uhr wieder anfangen.

In einigen Bereichen darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung. Jede Verkürzung muss aber innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen ausgeglichen werden, indem eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Ohne Zeiterfassung lässt sich dieser Ausgleich kaum nachweisen.

Jugendliche: strengere Regeln

Für Beschäftigte unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz:

Pausen erfassen: buchen oder abziehen?

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit erfassen. Die Dauer ist die Zeit ohne Pausen. Damit stellt sich eine praktische Frage: Werden Pausen gebucht oder pauschal abgezogen?

Zwei Wege, ein Unterschied
Methode Vorteil Risiko
Pause buchen (Beginn und Ende) Zeigt, dass die Pause wirklich genommen wurde Wird gelegentlich vergessen
Pauschal 30 Minuten abziehen Bequem Belegt nichts; fiel die Pause aus, stimmt die Dauer nicht

Mein Rat: Wenn Pausen in Ihrem Betrieb verlässlich stattfinden, ist ein fest geplantes Zeitfenster mit Buchung die sauberste Lösung. Ein automatischer Abzug ist nur dann vertretbar, wenn er korrigiert wird, sobald eine Pause ausfällt. Sonst stehen in der Erfassung Stunden, die nicht stimmen, und zwar zu Lasten der Beschäftigten.

Was bei Verstößen droht

Wer Pausen oder Ruhezeiten nicht gewährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden kann (§ 22 ArbZG). Geschieht das vorsätzlich und wird dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, oder wird der Verstoß beharrlich wiederholt, ist es eine Straftat (§ 23 ArbZG).

Noch ein Detail, das bei Kontrollen auffällt: Nach § 16 Abs. 1 ArbZG muss ein Abdruck des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb ausliegen oder aushängen, ebenso die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die vom Gesetz abweichende Arbeitszeitregeln enthalten.

Pausen mit Beginn und Ende, ohne Zettel

In CheckInGO starten Beschäftigte ihre Pause in der eigenen Übersicht. Die Zeit wird abgezogen, wenn sie weiterarbeiten, und eine nicht beendete Pause bleibt offen sichtbar, statt dass eine Uhrzeit erfunden wird. 19 € im Monat zzgl. MwSt. für bis zu 10 Mitarbeiter, 2 € für jeden weiteren. Ohne Mindestlaufzeit und 7 Tage kostenlos mit Ihrem Team testen.

7 Tage kostenlos testen

Häufige Fragen

Wie lange muss die Pause bei 6 Stunden Arbeit sein?

Bei genau sechs Stunden schreibt das Arbeitszeitgesetz keine Pause vor. Erst bei mehr als sechs Stunden sind mindestens 30 Minuten Pflicht, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten.

Darf ich die Pause in mehrere kurze Pausen aufteilen?

Ja, aber jeder Teil muss mindestens 15 Minuten lang sein. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als gesetzliche Pause.

Werden Pausen bezahlt?

Nach dem Gesetz nicht, denn Pausen sind keine Arbeitszeit. Eine Bezahlung kann sich aber aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Muss jemand in der Pause erreichbar sein, ist es keine Pause, sondern Arbeitszeit.

Darf die Pause am Ende des Arbeitstages liegen?

Nein. Niemand darf länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten, und eine Pause am Ende des Tages unterbricht die Arbeit nicht.

Muss ich Pausen in der Zeiterfassung festhalten?

Seit 2022 muss die Dauer der Arbeitszeit erfasst werden, und die Dauer ergibt sich erst nach Abzug der Pausen. In der Praxis gehören die Pausen deshalb in die Erfassung, am besten mit Beginn und Ende.

Stand: 27. Oktober 2026. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich, und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regeln enthalten. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

← Zurück zum Ratgeber