Ihr Café hat sonntags geöffnet, die Kellnerin arbeitet jeden zweiten Sonntag, und am Ostermontag steht sie auch im Plan. Darf sie das? Bekommt sie dafür mehr Geld? Und wann hat sie frei? Wer die Antworten nur ungefähr kennt, macht genau die Fehler, die später teuer werden.
Hier steht, was das Gesetz tatsächlich sagt, mit den Paragrafen, damit Sie es selbst nachlesen können, und was sich in der Praxis bewährt.
Der Grundsatz: Sonntag ist von 0 bis 24 Uhr frei
§ 9 Abs. 1 ArbZG ist kurz und eindeutig: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Das gilt für jeden Betrieb, egal wie groß, und für Vollzeit, Teilzeit und Minijobs gleichermaßen. Ausgenommen sind nur wenige Gruppen, etwa leitende Angestellte (§ 18 ArbZG). Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt statt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Zwei kleine Spielräume gibt es: In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Sonntagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb danach 24 Stunden ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann sie um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden (§ 9 Abs. 2 und 3).
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, hängt vom Bundesland ab. Der 24. und der 31. Dezember gehören nirgends dazu: Sie sind normale Werktage, solange sie nicht auf einen Sonntag fallen. Alle Feiertage nach Bundesland finden Sie im Arbeitskalender.
Wer trotzdem sonntags arbeiten darf
§ 10 Abs. 1 ArbZG zählt 16 Bereiche auf, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt ist, und stellt eine Bedingung davor: „Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können“. Die Bereiche, die für kleine und mittlere Betriebe am häufigsten zählen:
| Bereich | § 10 Abs. 1 |
|---|---|
| Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, Haushalt | Nr. 4 |
| Krankenhäuser und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen | Nr. 3 |
| Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr | Nr. 1 |
| Musik, Theater, Film, Schaustellungen und ähnliche Veranstaltungen | Nr. 5 |
| Sport, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen, Fremdenverkehr, Museen | Nr. 7 |
| Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste | Nr. 9 |
| Verkehrsbetriebe, Transport und Kommissionieren leicht verderblicher Waren | Nr. 10 |
| Landwirtschaft, Tierhaltung, Behandlung und Pflege von Tieren | Nr. 12 |
| Bewachungsgewerbe, Bewachung von Betriebsanlagen | Nr. 13 |
| Reinigung und Instandhaltung, soweit der regelmäßige Betrieb davon abhängt, und Betrieb von Datennetzen und Rechnersystemen | Nr. 14 |
Weitere Nummern betreffen unter anderem öffentliche Sicherheit, Presse und Rundfunk, Energie- und Wasserversorgung sowie bestimmte Produktionsarbeiten.
Für Bäckereien und Konditoreien gilt eine eigene Regel: Herstellen und Ausfahren von Konditorwaren und von Backwaren, die an diesem Tag verkauft werden, ist an Sonn- und Feiertagen für bis zu drei Stunden erlaubt (§ 10 Abs. 3).
Der Einzelhandel steht nicht in der Liste. Ob ein Geschäft sonntags öffnen darf, regeln die Ladenöffnungsgesetze der Länder. Daneben kann die Aufsichtsbehörde im Handelsgewerbe die Beschäftigung an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr bewilligen, wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, und an einem Sonntag im Jahr für eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur (§ 13 Abs. 3 Nr. 2).
Unsicher, ob Ihr Betrieb unter § 10 fällt? Die Aufsichtsbehörde Ihres Landes, je nach Bundesland zum Beispiel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz, kann feststellen, ob die Beschäftigung nach § 10 zulässig ist (§ 13 Abs. 3 Nr. 1). Das ist sicherer, als sich auf eine Auslegung zu verlassen.
Die Regeln für alle, die sonntags arbeiten
Ist Sonntagsarbeit erlaubt, gelten für die Beschäftigten trotzdem feste Grenzen aus § 11 ArbZG:
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben frei (§ 11 Abs. 1). Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags kann die Zahl senken, in Gaststätten, Krankenhäusern, Pflege und Verkehr zum Beispiel auf mindestens zehn (§ 12 Nr. 1).
- Die normalen Höchstgrenzen gelten auch sonntags (§ 11 Abs. 2): acht Stunden, bis zu zehn, wenn der Durchschnitt stimmt. Mehr dazu in Überstunden in Deutschland.
- Pausen und Ruhezeit bleiben: Pausen nach § 4, elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen nach § 5. Wer am Samstag bis Mitternacht arbeitet, kann am Sonntag nicht um 8 Uhr wieder anfangen. Die Pausenregeln im Detail stehen in Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz.
- Für jeden gearbeiteten Sonntag und Feiertag gibt es einen Ersatzruhetag (§ 11 Abs. 3), dazu gleich mehr.
Der Ersatzruhetag: Fristen und Fallen
Hier passieren die meisten Fehler, weil die Fristen für Sonntage und Feiertage unterschiedlich sind:
| Gearbeitet am | Ersatzruhetag innerhalb von |
|---|---|
| Sonntag | zwei Wochen, die den Sonntag einschließen |
| Feiertag, der auf einen Werktag fällt | acht Wochen, die den Feiertag einschließen |
§ 11 Abs. 3 ArbZG. Der Zeitraum schließt den Beschäftigungstag ein, der freie Tag muss also nicht zwingend danach liegen.
Drei Punkte, die man kennen sollte:
- Es muss ein ganzer Kalendertag sein. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Ersatzruhetag für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, von 0 bis 24 Uhr arbeitsfrei sein muss. 24 Stunden frei, verteilt über zwei Kalendertage, reichen nicht (BAG, Urteil vom 08.12.2021, 10 AZR 641/19).
- Ein ohnehin freier Werktag kann zählen. Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht, auch ein arbeitsfreier Samstag oder ein laut Schichtplan freier Tag (BAG, Urteile vom 12.12.2001, 5 AZR 294/00, und vom 23.03.2006, 6 AZR 497/05). Wer ohnehin nur fünf Tage pro Woche arbeitet, hat deshalb oft schon einen passenden Tag, er muss aber in die Frist fallen und wirklich frei sein.
- Möglichst mit der Ruhezeit verbinden. Der Ersatzruhetag soll unmittelbar in Verbindung mit einer elfstündigen Ruhezeit gewährt werden, soweit technische oder organisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 11 Abs. 4).
Ein Tarifvertrag kann für Feiertage, die auf einen Werktag fallen, den Ersatzruhetag entfallen lassen oder einen eigenen Ausgleichszeitraum festlegen (§ 12 Nr. 2). Den Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit kann ein Tarifvertrag nicht streichen.
Zuschläge: kein Muss, aber steuerlich interessant
Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass ihnen für Sonntagsarbeit gesetzlich ein Zuschlag zusteht. Das stimmt nicht: Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- oder Feiertagszuschläge gibt es nicht (BAG, Urteil vom 11.01.2006, 5 AZR 97/05). Ein Anspruch kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben, und auch aus einer betrieblichen Übung, wenn Sie über längere Zeit vorbehaltlos gezahlt haben.
Anders ist es bei Nachtarbeit: Für Nachtarbeitnehmer verlangt § 6 Abs. 5 ArbZG eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag, soweit kein Tarifvertrag das regelt. Nachtzeit ist dafür die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3).
Wie viel steuerfrei ist
Zahlen Sie einen Zuschlag für tatsächlich geleistete Arbeit, ist er nach § 3b EStG bis zu diesen Sätzen des Grundlohns steuerfrei:
| Arbeit | Steuerfrei bis |
|---|---|
| Sonntag, 0 bis 24 Uhr | 50 % |
| Gesetzlicher Feiertag und 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 % |
| Nacht, 20 bis 6 Uhr | 25 % |
| Nacht, 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat | 40 % |
Der Grundlohn wird dafür mit höchstens 50 € pro Stunde angesetzt. Welche Feiertage gelten, bestimmt der Ort der Arbeitsstätte. Hat die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen, zählt auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags noch als Sonntags- oder Feiertagsarbeit (§ 3b Abs. 2 und 3 EStG).
In der Sozialversicherung bleiben die Zuschläge nur frei, soweit der Stundenlohn, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 € beträgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Liegt der Grundlohn darüber, ist der Teil des Zuschlags, der auf den Betrag über 25 € entfällt, beitragspflichtig, auch wenn er steuerfrei bleibt.
| Zuschlag | Betrag | Steuerfrei | Steuerpflichtig |
|---|---|---|---|
| 50 % | 64,00 € | 64,00 € | 0,00 € |
| 100 % | 128,00 € | 64,00 € | 64,00 € |
Bei 16 € liegt der Grundlohn unter 25 €, die steuerfreien Beträge sind hier also auch beitragsfrei. Ein Zuschlag über 50 Prozent am Sonntag ist erlaubt, nur der Teil darüber wird wie normaler Lohn versteuert.
Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird
Fällt die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, zahlen Sie den Lohn, den die Person ohne den Ausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EFZG). Das betrifft auch Beschäftigte mit Stundenlohn und Minijobber, wenn sie an diesem Tag laut Plan gearbeitet hätten.
Eine Ausnahme kennt das Gesetz: Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt, hat für den Feiertag keinen Anspruch auf Bezahlung (§ 2 Abs. 3 EFZG). Genau dafür brauchen Sie saubere Aufzeichnungen: Ohne sie lässt sich ein unentschuldigtes Fehlen kaum belegen.
Bußgeld, Aufzeichnung und Betriebsrat
Wer Arbeitnehmer entgegen § 9 an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, an allen Sonntagen arbeiten lässt oder den Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld beträgt bis zu 30.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 ArbZG). Wird die Gesundheit eines Beschäftigten vorsätzlich gefährdet oder der Verstoß beharrlich wiederholt, ist es eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 23).
Dazu kommen zwei Pflichten, die oft untergehen:
- Aushang: Das Arbeitszeitgesetz, die für den Betrieb geltenden Verordnungen und Tarifverträge müssen für die Beschäftigten einsehbar sein, ausgelegt, ausgehängt oder über die übliche Technik im Betrieb (§ 16 Abs. 1). Fehlt das, drohen bis zu 5.000 Euro.
- Aufzeichnung: Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich muss aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 16 Abs. 2), und seit dem Beschluss des BAG von 2022 ist die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Was das genau heißt, steht in Arbeitszeiterfassung: Was Pflicht ist. Ohne Aufzeichnung können Sie weder Ersatzruhetage noch die 15 freien Sonntage nachweisen.
Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und bei der Verteilung auf die Wochentage mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Sonntagsdienste im Schichtplan gehören dazu. Wie Sie dabei vorgehen, steht in Schichtplan erstellen.
So planen Sie Sonntagsdienste sauber
- Prüfen Sie die Grundlage: Fällt Ihr Betrieb unter § 10, gibt es eine Bewilligung, oder gilt eine Ladenöffnungsregel?
- Zählen Sie pro Person die freien Sonntage im Jahr. Unter 15 nur, wenn ein Tarifvertrag es erlaubt.
- Tragen Sie den Ersatzruhetag gleich in den Plan ein, innerhalb von zwei Wochen für Sonntage und acht Wochen für Feiertage, als ganzen freien Kalendertag.
- Halten Sie Zuschläge schriftlich fest, in Vertrag oder Betriebsvereinbarung, damit klar ist, was gilt.
- Erfassen Sie die tatsächlichen Zeiten, nicht nur den Plan. Nur die echten Buchungen zeigen, ob Ruhezeiten und Höchstgrenzen eingehalten wurden und welche Stunden auf Sonntag, Feiertag oder Nacht fallen.
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Ist Sonntagsarbeit in Deutschland erlaubt?
Grundsätzlich nicht: § 9 ArbZG verbietet die Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Erlaubt ist sie in den Bereichen des § 10 ArbZG, zum Beispiel Gastronomie, Pflege, Verkehr oder Bewachung, wenn die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann, oder mit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
Gibt es einen gesetzlichen Sonntagszuschlag?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- oder Feiertagszuschläge gibt (5 AZR 97/05). Ein Anspruch kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben.
Bis wann muss der Ersatzruhetag gewährt werden?
Für Arbeit an einem Sonntag innerhalb von zwei Wochen, für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen. Der Zeitraum schließt den Beschäftigungstag ein (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
Wie viele Sonntage im Jahr müssen frei bleiben?
Mindestens 15 (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Ein Tarifvertrag kann die Zahl in bestimmten Bereichen senken, in Gaststätten, Krankenhäusern und Verkehrsbetrieben zum Beispiel auf mindestens zehn.
Wie hoch ist der steuerfreie Sonntagszuschlag?
Bis 50 Prozent des Grundlohns für Sonntagsarbeit, bis 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und bis 150 Prozent am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai (§ 3b EStG). Der Grundlohn wird mit höchstens 50 € pro Stunde angesetzt, beitragsfrei in der Sozialversicherung sind die Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde.
Sind der 24. und 31. Dezember Feiertage?
Nein, sie sind keine gesetzlichen Feiertage und damit normale Werktage, wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen. Steuerlich werden Zuschläge an diesen Tagen ab 14 Uhr allerdings wie Feiertagszuschläge behandelt (§ 3b EStG).
Stand: 28. Oktober 2026. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Landesrecht können abweichende Regeln enthalten. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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